Hier finden Sie Antworten auf einige Fragen, die uns immer wieder erreichen.
- Warum sind Sie gegen die Straßenausbaugebühren?
- Warum haben Sie kein Volksbegehren initiiert?
- Wie viele Unterschriften werden benötigt?
- Gibt es Materialien zur Unterstützung der Petition?
- Verstoßen die Straßenausbaugebühren gegen die abgabenrechtliche Gleichbehandlung?
Die Erhebung von Straßenbeiträgen für die Erneuerung von Gemeindestraßen ist ungerecht und unsozial. Straßenbeiträge belasten einseitig nur die Grundstückseigentümer, oft in einer existenz-bedrohenden Höhe.
Gemeindestraßen gehören mit zur allgemeinen Daseinsvorsorge, die Nutzung der Straßen erfolgt durch die Allgemeinheit und ist nicht auf die Grundstückseigentümer beschränkt. Erneuerung und Ausbau sind daher aus dem allgemeinen Steueraufkommen zu finanzieren.
Hessen ist in Deutschland Schlusslicht bei der Bürgerbeteiligung. Anders als den FREIE WÄHLER in Bayern steht uns nicht die Möglichkeit eines Volksbegehrens zur Verfügung. Deshalb haben wir die Petition als Mittel gegen die STRABS und zur Durchsetzung des Bürgerwillens gewählt.
Wir haben 15.000 Unterschriften erreicht. Ab diesem Quorum muss sich der hessische Landtag mit unserem Anliegen befassen. Als ersten Schritt haben wir nun alle Landtagsabgeordneten angeschrieben und um ihre Stellungnahme gebeten.
Bitte unterzeichnen Sie trotz des erreichten Quorums weiter die Petition. Jede zusätzliche Unterschrift unterstreicht unsere Forderung!
Einfache Unterschriftenbögen können Sie sich auf der Petitionsseite runterladen und ausdrucken. Unterschriftenbögen und Flyer in höheren Stückzahlen können Sie sich zusammen mit vielen weiteren Artikeln in unserem Shop bestellen.
Ja!
Die Verwaltungsgerichte rechtfertigen die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen mit Sonder- vorteilen für die Grundstückseigentümer, die angeblich für sie entstehen. Diese Sondervorteile gibt es jedoch in Wirklichkeit nicht. Da es diese Sondervorteile nicht gibt, ist die Erhebung von Beiträgen grundrechtswidrig (Art. 3, I GG).
Die Fehlbeurteilung durch die Verwaltungsgerichte, die normalerweise für öffentliche Abgaben nicht zuständig sind (zuständig sind die Finanzgerichte), kommt zustande, weil sie
* den Sachverhalt der grundlegenden Straßenerneuerung unzulässig in einen grundstücksbe-zogenen Sachverhalt umdeuten. Sie lehnen sich dabei unberechtigt an den ganz anderen Sach- verhalt der Grundstückserschließung an;
* die Eigenschaft kommunaler Straßen übersehen, die darin besteht, dass die gleichzeitige Nutzung durch mehrere oder viele Nutzer die Zurechnung von Vorteilen praktikabel unmög-lich macht. Die fachlich zuständige Finanzwissenschaft zählt sie deshalb – wie die meisten öffentlichen Leistungen – zu den „öffentlichen Gütern“, die wegen des Gemeingebrauchs aus dem Steueraufkommen zu finanzieren sind;
* bei ihrer Konstruktion der vermeintlichen Vorteile das einer Beitragserhebung zugrunde liegende Äquivalenzprinzip mit seinen Anforderungen an beitragsberechtigende Vorteile nicht beachten und deshalb willkürlich Vorteile konstruieren, die es also nicht wirklich gibt.
Jeder dieser Fehler bedeutet für sich allein, dass es die konstruierten Vorteile nicht wirklich gibt.
Unzulässige Umdeutung der Straßenerneuerung in einen grundstücksbezogenen Sachverhalt
Die grundlegende Straßenerneuerung zielt allein darauf ab, die beschädigte Straße wieder nor- mal befahrbar zu machen. Sie zielt nicht auf und beeinflusst nicht das Grundstück und dessen Status, damit auch nicht den Wert des Grundstücks. Auch Zugang oder Zufahrt zum Grundstück und Zugang oder Zufahrt zur Straße werden durch die Straßenerneuerung nicht verändert. Der alleinige Vorteil, den die grundlegende Straßenerneuerung bewirkt, ist die bessere, die normale Befahrbarkeit der Straße, die in keiner Beziehung zum Grundstück steht.
Die Verwaltungsgerichte deuten diesen Sachverhalt der Straßenerneuerung mit der willkürli- chen Konstruktion grundstücksbezogener Vorteile in einen grundstücksbezogenen Sachverhalt um (Zugang vom Grundstück aus, Gebrauchswertsteigerung, qualifizierte Inanspruchnahme-möglichkeit der Straße). Sie meinen damit grundstücksbezogene Vorteile gefunden zu haben, die – wie es im Erschließungssachverhalt tatsächlich der Fall ist – eine Beitragserhebung von den Grundstückseignern erlauben. Um diesen Bezug zur Erschließung herzustellen, differen-zieren sie willkürlich zwischen der (einfachen) Straßenreparatur, die nur die Deckschicht der Straße erneuert, und der (gründlicheren) grundlegenden Straßenerneuerung, die auch den Unter-bau der Straße erneuert. Beide Maßnahmen dienen dem gleichen Ziel: die normale Befahr-barkeit wieder herzustellen. Sie unterscheiden sich nur graduell. Die an diese Differenzierung geknüpfte unterschiedliche Finanzierung ist genauso willkürlich wie die Differenzierung der Erneuerungsmaßnahmen selbst. Die grundlegende Straßenerneuerung ist schon deshalb keine Erschließungsmaßnahme, weil sie die wertbestimmende Funktion des Straßenbaus im Erschlie-ßungsfall nicht ausübt: die Anbindung an das öffentliche Verkehrsnetz. Denn die Anbindung an das öffentliche Verkehrsnetz wird durch eine defekte Straße und die Straßenbauarbeiten nicht aufgehoben. Die grundlegende Straßenerneuerung unterscheidet sich darüber hinaus von der Erschließung durch ihre Verursachung. Die Straßenerneuerung wird notwendig, weil die Straße durch die Straßennutzer abgenutzt worden ist. Die Erneuerungskosten müssten nach dem Verur-sachungsprinzip eigentlich von allen betroffenen Straßennutzern getragen werden – wenn denn der individuelle Abnutzungsgrad zurechenbar wäre. Der Erschließung liegt dagegen eine positive Gebietsentwicklungsentscheidung zugrunde, die mit einem Bündel von rechtlichen und tatsächlichen Maßnahmen den Status des Grundstücks verändert. Der dadurch steigende Er- tragswert steigert den Grundstückswert. Für diese Erschließungsaufwendungen besteht kein Ersatzanspruch, sondern nur der Anspruch auf einen Vorteilsausgleich. Da die grundlegende Straßenerneuerung also nicht auf das Grundstück bezogen, kein Erschließungsfall ist und auch dasselbe Ziel verfolgt wie die Straßenreparatur, ist die Umdeutung der grundlegenden Straßen-erneuerung in einen grundstücksbezogenen Sachverhalt unzulässig. Daraus folgt, dass es die von den Verwaltungsgerichten konstruierten grundstücksbezogenen Vorteile nicht gibt. Da es diese Vorteile nicht gibt, dürfen die Grundstückseigentümer nicht mit einem Entgelt in Form des Beitrags belastet werden. Eine solche Belastung ist nicht rechtens.
Die angesprochene Verantwortung der Straßennutzer für die notwendige Straßenerneuerung weist auf die besondere Schwierigkeit, auf die praktikable Unmöglichkeit der individuellen Zurechnung der verursachten Abnutzung oder des erlangten Vorteils hin. Diese Zurechnungs- möglichkeit ist aber unabdingbare Voraussetzung für eine Beitragserhebung. Die Verwaltungs-gerichte sind dieser Schwierigkeit durch die Konstruktion grundstücksbezogener Vorteile aus-gewichen.
Kommunale Straßen sind „öffentliche Güter“, die aus Steuern finanziert werden müssen
Die angesprochene Schwierigkeit der Zurechnung der verursachten individuellen Straßenabnut- zung führt zum nächsten Fehler der Verwaltungsgerichte. Sie argumentieren zwar mit Vorteilen der Grundstückseigentümer, aber diese konstruierten Vorteile der grundlegenden Straßen-erneuerung stehen in keinem kausalen Verhältnis zur Abnutzung und zur Straßenerneuerung. Der Vorteil der Straßenerneuerung ergibt sich aus der Beseitigung der Beschädigungen der Straße. Diese Vorteile müssten einer Beitragserhebung zugrunde gelegt werden. Die Zurech-nung dieser Vorteile oder der Abnutzung ist im kommunalen Straßenverkehr praktikabel aber nicht möglich, weil mehrere oder viele Nutzer gleichzeitig die Straße nutzen und abnutzen. Dabei verkompliziert sich die Zurechnung dadurch, dass die Abnutzung in der vierten Potenz der Achslast geschieht. Das bedeutet, dass das gleiche Fahrzeug wegen der Potenzwirkung der Achslast die Straße unterschiedlich stark abnutzt, je nachdem, welche Achslast die Mitnutzer aufweisen. Die fachlich zuständige Finanzwissenschaft zählt die kommunalen Straßen wegen dieser Unmöglichkeit der Abnutzuungs- oder Vorteilszurechung zu den „öffentlichen Gütern“, die – wie die Mehrzahl öffentlicher Leistungen - wegen dieser Unmöglichkeit aus Steuern zu finanzieren sind[1]). Die Verwaltungsrechtler vernachlässigen diese Kategorie der „öffentlichen Güter“. Die Kenntnis der öffentlichen Güter hätte bedeutet, dass von vornherein von einer Vorteilskonstruktion abgesehen werden konnte. Hinzu kommt, dass die Verwaltungsrechtler das Äquivalenzprinzip nicht verstehen, das die Anforderungen an beitragsberechtigende Vorteile definiert und das als fundamentales Gerechtigkeitsprinzip verfassungsrechtlich bedeutsam ist. Dieses Unverständnis des Äquivalenzprinzips zeigt sich beispielsweise in der entlarvenden Behauptung, die in der verwaltungsrechtlichen Literatur zu finden ist, dass die im Beitragsrecht relevanten Vorteile keine Vorteile im sonst üblichen Verständnis seien, sondern dass es sich dabei um abstrakte Vorteile handle. Mit dieser Vorteilsdefinition wird das Äquivalenzprinzip auf den Kopf gestellt und seines Zwecks beraubt, eine gerechte Belastung zu erreichen. In Wirklichkeit ist das Äquivalenzprinzip auf „öffentliche Güter“ gar nicht anwendbar, weil es die Möglichkeit der Vorteilszurechung voraussetzt.
Weitere Konstruktionsfehler vermeintlicher Vorteile der Grundstückseigentümer
Wenn das Äquivalenzprinzip anwendbar wäre, wovon die Verwaltungsrechtler irrtümlich aus-zugehen scheinen, ohne es offenbar genau zu kennen, müssten die Vorteile bestimmte Anfor-derungen dieses Prinzips erfüllen. Nur dann wäre die Belastung mit Beiträgen von beträchtlicher Höhe zu rechtfertigen. Diese Anforderungen werden von den verwtungsrechtlich konstruierten Sondervorteilen aber nicht erfüllt. Denn Vorteile müssen gemäß dem Äquivalenzprinzip
erstens konkrete wirtschaftliche Vorteile sein[2]), weil es sich im Fall der Kostenerstattung für die Straßenerneuerung um eine Kostenäquivalenz handelt;
zweitens müssten sich die Vorteile aus dem Sachverhalt der Straßenerneuerung ergeben, um eine Belastung mit den Erneuerungskosten rechtfertigen zu können. Es muss also ein kausaler Zusammenhang mit der Straßenerneuerung bestehen;
drittens müssten die Vorteile Sondervorteile für bestimmte Bürger sein, um die Beiträge nur von bestimmten Bürgern erheben zu dürfen.
Die von den Verwaltungsgerichten behaupteten Sondervorteile der Grundstückseigentümer, die diese Anforderungen nicht erfüllen, sind in der Regel
* die „qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit der Straße“ durch die Grundstückseigentümer,
* die Zufahrt oder der Zugang zur Straße direkt vom Grundstück aus,;
* die Gebrauchswertsteigerung des Grundstücks.
Die verwaltungsrechtlich konstruierten Sondervorteile erfüllen die Anforderungen des Äqui-valenzprinzips nicht:
- Alle drei behaupteten Sondervorteile sind keine konkreten wirtschaftlichen Vorteile. Es handelt sich – in offensichtlicher Anlehnung an den ganz anderen Sachverhalt der Erschließung – um vage auf das Grundstück bezogene Konstruktionen. Es handelt sich um bloße Leerformeln, die eine Belastung mit tausenden und zigtausenden Euro nicht rechtfertigen können.
- Die „Inanspruchnahmemöglichkeit der Straße“ und der direkte Zugang zur Straße vom Grundstück aus sind nicht durch die Straßenerneuerung geschaffen worden, sondern durch die frühere Erschließung. Da die grundlegende Straßenerneuerung keine Erschließungsmaß-nahme ist, besteht zwischen der Straßenerneuerung und der „Inanspruchnahmemöglichkeit der Straße“ kein kausaler Zusammenhang. Dieser vermeintliche Vorteil ist deshalb kein relevanter Vorteil für die Grundstückseigentümer, der sich aus der Straßenerneuerung ergibt.
- Die „Inanspruchnahmemöglichkeit der Straße“ haben ferner nicht nur die Grundstücks-eigentümer, sondern alle Straßennutzer. Es handelt sich also nicht um einen Sondervorteil der Grundstückseigentümer.
Schließlich bleibt noch ein nicht definierter Gebrauchswert übrig, der angeblich steigen soll. Die Straßenerneuerung verändert aber Zugang oder Zufahrt zum Grundstück und die Nutzung, den Gebrauchswert des Grundstücks nicht. Deshalb kann der Gebrauchswert gar nicht steigen. Darüber hinaus handelt es sich – wenn es die Gebrauchswertsteigerung gäbe – wieder um eine Leerformel, nicht um einen konkreten wirtschaftlichen Vorteil. Außerdem wäre sie, weil es sich um einen subjektiven Wert handelt, für die Ermittlung eines Sondervorteils nicht geeignet. Und gäbe es eine relevante Steigerung des Gebrauchswertes, handelte es sich nicht um einen Vorteil für den Grundstückseigentümer, sondern um einen Schadensaus-gleich für ihn. Denn dann hätte die vorhergehende Abnutzung der Straße durch Fremdnutzer den Gebrauchswert des Grundstücks vermindert, der mit dem Erschließungsbeitrag bezahlt worden war. Der Wiederanstieg würde nur den alten Wert wieder herstellen.
Fazit
Die angeblichen Sondervorteile für Grundstückseigentümer gibt es nicht, weil ihrer Konstruk-tion folgende Fehler zugrunde liegen:
Der Sachverhalt der Straßenerneuerung wird falsch verstanden und in einen grundstücksbezoge- nen Sachverhalt umgedeutet, obwohl die Straßenerneuerung die Grundstücke und ihren Status nicht verändert. Da diese Umdeutung – wohl in Anlehnung an den Erschließungsfall – unzuläs- sig und deshalb falsch ist, kann es keine grundstücksbezogenen Vorteile geben. Die konstruier- ten grundstücksbezogenen Vorteile können eine Beitragserhebung nicht begründen.
Die Verwaltungsrechtler missachten ferner die finanzwissenschaftliche Einordnung der kommu-nalen Straßen als „öffentliche Güter“, die wegen der Unmöglichkeit, ihren Nutzen dem Einzel-nen zurechnen zu können, aus dem Steueraufkommen finanziert werden müssen. Wenn der Nutzen, der im Fall der Straßenerneuerung ausschließlich in der wieder erreichten normalen Befahrbarkeit besteht, individuell nicht zugerechnet werden kann; wenn also unbekannt ist, wel-chen Nutzen der Einzelne aus der Straßenerneuerung gewinnt, dann ist es auch nicht erlaubt, ihn mit vorteilsabhängigen Kosten zu belasten. Dann ist im Übrigen das Äquivalenzprinzip, das der Beitragserhebung zugrunde liegt, auf die Erneuerung kommunaler Straßen gar nicht anwendbar.
Die trotz des falschen Verständnisses und der Vernachlässigung gültiger finanzwissenschaftli- cher Erkenntnisse von den Verwaltungsgerichten konstruierten Sondervorteile erfüllen schließ-lich auch nicht die Anforderungen, die das Äquivalenzprinzip an Vorteile stellt, wenn es denn anwendbar wäre. Das Äquivalenzprinzip fordert, dass die Vorteile konkrete wirtschaftliche Vorteile sein müssen; dass sie sich aus dem Sachverhalt der Straßenerneuerung ergeben müssen, also in kausalem Zusammenhang mit ihr stehen müssen; dass es sich um Sondervorteile der mit Beiträgen zu belastenden Bürger handelt und dass es sich wirklich um Vorteile und nicht um einen bloßen Schadensausgleich handelt. Da all diese Anforderungen nicht erfüllt werden, könn-ten die verwaltungsrechtlich konstruierten Sondervorteile selbst dann keine Beitragserhebung rechtfertigen, wenn sie nicht vorher schon von einer falschen Sachverhaltsinterpretation ausge-gangen wären und es sich bei kommunalen Straßen nicht um öffentliche Güter handelte.
Die ganze Vorteilskonstruktion der Verwaltungsrechtler ist sachlich und logisch völlig unhalt-bar. Sie kann die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen nicht rechtfertigen. Die trotzdem gutge-heißene Erhebung verstößt gegen die abgabenrechtliche Gleichbehandlung, die Art. 3, I GG fordert. Als Folge wird auch gegen Art. 2 und Art. 14 GG verstoßen.
Literatur
Ernst Niemeier, Kommunale Straßensanierung: Steuerfinanzierung muss Beitragsfinanzierung ablösen, in: Wirtschaftsdienst, 93 Jg. (2013), Heft 10, S. 710 ff.
Ernst Niemeier/Ludwig Gramlich, (Wiederkehrende) Straßenausbaubeiträge: Karlsruhe hat ent- schieden, aber ist damit alles in Ordnung? In: KommJur 2/2015, S. 41 ff.
Ernst Niemeier, Ökonomieferne Verwaltungsrechtsprechung im öffentlichen Abgabenrecht be- schädigt den Rechtsstaat, in: der gemeindehaushalt 1/2017, S. 12 ff.
Ernst Niemeier, Straßenausbaubeiträge aus Sicht des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs – Gibt es die unterstellten Sondervorteile für Grundstückseigentümer wirklich? In: BayVBl. 7/2018, S. 229 ff.
Im August 2018 erscheint in „PUBLICUS - Der Online-Spiegel für das öffentliche Recht“ (publicus.boorberg.de) vom Boorberg-Verlag, der auch die BayVBl herausgibt, der Beitrag: Ernst Niemeier, Rechtfertigung von Straßenausbaubeiträgen lehnt sich unzulässig an Grundstückserschließung an.
Das Äquivalenzprinzip – ein fundamentales Gerechtigkeitsprinzip
Die Finanzwissenschaft hat für die gerechte Verteilung der Steuer- und Abgabenlasten vor al-lem zwei Prinzipien entwickelt: das Leistungsfähigkeitsprinzip und das Äquivalenzprinzip. Das Äquivalenzprinzip – angelehnt an den Marktprozess – erlaubt in den Ausnahmefällen, in denen es möglich ist, den Vorteil einer öffentlichen Maßnahme individuell zuzuordnen, für diesen Vorteil eine Gebühr oder – wenn ein Sondervorteil vorliegt – einen Beitrag zu erheben. Not- wendig ist – das ergibt sich aus dem Ziel einer gerechten Belastung und der Äquivalenzforde- rung – ein konkreter Vorteil und ein Vorteil, der sich aus der öffentlichen Maßnahme ableitet. Da in der Regel eine individuelle Vorteilszurechnung aus öffentlichen Leistungen nicht möglich ist, sind die Grenzen der Anwendbarkeit des Äquivalenzprinzips eng gezogen. Der Finanzwis-senschaftler Wolfgang Scherf formuliert deshalb, nachdem er ausgesagt hat, dass es gute Grün-de für die Anwendung des Äquivalenzprinzips gebe, wenn die Vorteilszurechnung möglich sei: „Dennoch kann abseits der Sozialversicherung wahrscheinlich nur ein kleiner Teil der öffentlichen Ausgaben durch Entgelte finanziert werden. Aus technischen Gründen scheiden schon alle Aktivitäten aus, die auf die Bereitstellung (reiner) öffentlicher Güter gerichtet sind. Die Nichtrivalität im Konsum und die Nichtanwendbarkeit des Ausschlussprinzips (das sind die Kriterien für die Existenz öffentlicher Güter, E. N.) laufen darauf hinaus, dass eine individuelle Abgeltung durch die Nutzer kaum in Betracht kommt … Dem einzelnen Bürger kann in der Regel keine Leistungsmenge zugeordnet werden, die als Bemessungsgrundlage dienen könn-te“ (Wolfgang Scherf, Öffentliche Finanzen, 2. Auflage 2011, S.194). Das Äquivalenzprinzip wird in dem Lehrbuch auf den Seiten 191 bis 199 behandelt.
[1] Horst C. Recktenwald: Öffentliche Güter, in: Wörterbuch der Wirtschaft, 1990, S. 438. Vgl. die Behandlung „öffentlicher Güter“ allgemein in dem Abschnitt „Theorie der öffentlichen Güter“ in: Wolfgang Scherf: Öffentliche Finanzen, 2. Auflage 2011, S. 68 ff.
2 Die fachlich für öffentliche Abgaben zuständigen Juristen, die Steuerrechtler, definieren Beiträge – abgeleitet aus dem Äquivalenzprinzip – wie folgt: „Der Aufwendungsersatz wird erhoben, weil (kausale Verknüpfung!) eine konkrete Gegenleistung, ein konkreter wirtschaft-licher Vorteil, in Anspruch genommen werden kann, die Möglichkeit hierzu geboten wird“. Vgl. Tipke/Lang: Steuerrecht, 21. Auflage 2013, ‚S. 41.

Sollten Sie weitere Fragen zu unserer STRABS-Petition haben, können Sie gerne die Landesgeschäftsstelle der FREIE WÄHLER Hessen unter lgs@freiewaehler-hessen.de kontaktieren.